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BGB ALLGEMEINER TEIL
Vertragsfreiheit
Unter Vertragsfreiheit versteht man die Freiheit des einzelnen, seine privaten Lebensverhältnisse
durch Verträge zu gestalten. SIe ist verfassungsrechtlich gewährleistet (Art. 2 I GG) und ist die
wichtigste Erscheinungsform der Privatautonomie.
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