Sonntag, 5. August 2012

K4-Projekt - An die Öffentlichkeit

Ralf U. Hill gibt in diesem kurzen Video eine Erklärung
zum "Das Deutschland Protokoll" und zum Verleger Jan Karl Fischer (J. K. Fischer-Verlag) ab und bittet um dringende Mithilfe der Öffentlichkeit, da er keine Möglichkeit sieht, Herrn Jan Karl Fischer habhaft zu werden: Herr Jan Karl Fischer (J.K.Fischerverlag) ist seit Monaten, u. a.

entgegen seinen Pflichten als Verleger, einwohnermeldeamtlich nicht zu ermitteln und vereitelt somit die Zustellung wichtiger Schriftstücke meines Rechtsanwalts, die in Bezug zum "Das Deutschland Protokoll", und dem laufenden Rechtsstreit vor dem LG Frankfurt/Main gegen ihn, stehen. Auch Zustellungen per Gerichtsvollzieher scheiterten infolge des Abtauchens Herrn Fischers. Offensichtlich ist Herrn Fischer bewußt, was auf ihn zukommt.

Zwar steht Herr Jan Karl Fischer weiterhin im Impressum des "J-K-Fischer-Versandbuchhandlungs-Verlag & Verlagsauslieferungsgesellschaft mbH" als "Koordinator und Autorenbetreuer" ( Rufnummer 06668 - 91 98 940), doch entzog er sich dennoch jeglicher persönlicher Verantwortung gegenüber meiner rechtmäßigen Ansprüchen an ihn - was ihn aber nicht daran hindert, das Werk weiterhin, mit zu vermutender Profitsucht, zu vertreiben. Genau solche "Verleger" braucht die Welt.

Dem Autor entstand aktenkundig seit 2008 ein erheblicher Vermögensschaden durch Herrn Jan Karl Fischer. Die Ansprüche werden daher zur Not mittels Taschenpfändung beigetrieben, dem feinen Herrn sein Handwerk gelegt und Strafanzeige erstattet.

Ralf U. Hill macht überdies von § 127 StPO (Jedermannsparagraph) Gebrauch:
(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.
(2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.
(3) Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch dann zulässig, wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist.
(4) Für die vorläufige Festnahme durch die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes gelten die §§ 114a bis 114c entsprechend.

Der Autor bedankt sich vorab für jegliche Hilfe ganz herzlich!

PS: Das Werk "Das Deutschland Protokoll" ist schon jetzt aus Rechtsgründen NICHT mehr im VLB (Verzeichnis lieferbarer Bücher) gelistet und steht dem Handel nicht mehr zur Verfügung.







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