Zwangshypotheken: Enteignung der besonderen Art
12.05.2011: Michael Vogt von Alpenparlament.tv im Gespräch mit Andreas Popp über "Zwangshypotheken: Enteignung der besonderen Art" Die öffentlichen Finanzen in Deutschland sind bekanntermaßen dramatisch. Auch die noch desolatere finanzielle Situation in Griechenland, Spanien, Irland und anderen Staaten hat daran nichts geändert. Systemkritische Experten sind sich schon lange einig:
Der Staat wird seine Bankrotterklärung nur verhindern bzw. abermals hinauszögern können, indem er die Bürger neben den normalen Abgaben in besonderer Form enteignet.
Eine solche Enteignung wäre auf deutschem Boden nicht neu. Bereits 1923 und 1948 gab es staatliche Zwangshypotheken. Das könnte sich nun wiederholen. Bei einer staatlichen Zwangshypothek wird eine Grundschuld zugunsten des Staates in die Grundbücher eingetragen. Immobilienbesitzer werden somit zwangsweise verschuldet und müssen den oktroyierten Kredit abzahlen. Die Immobilienwirtschaft hat das deutsche Immobilienvermögen im Januar 2009 auf knapp 9 Billionen Euro geschätzt. Bei einer Zwangshypothek über 10 Prozent könnte sich der Staat 900 Mrd. Euro beschaffen, die er mit den Grundschulden besichern könnte.
Eigentum verpflichtet -- so steht es im Grundgesetz der BRD. Diese schwammig gehaltene Formulierung im Artikel 14 könnte Immobilienbesitzer in den nächsten Jahren teuer zu stehen kommen. Der anstehende Zensus 2011 stellt nämlich womöglich den ersten Schritt zu einer staatlichen Zwangshypothek dar.
Artikel 14.(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. Das Grundgesetz schützt Eigentum eben nicht und rechtlich betrachtet ist eine solche Zwangshypothek problemlos zulässig.
Zwangshypotheken: Enteignung der besonderen Art
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